AGB

AGB

HENZLERWORKS | CLAUDIA HENZLER
Fotografie | Kunst | Kommunikation

1. ANWENDBARKEIT DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen AGB ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.

2. AGB URHEBERRECHT & COPYRIGHT

2.1.

Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Bildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem HENZLERWORKS zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.).

Im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht.

Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer einmaligen Auflage), nur im Jahr der Auftragsumsetzung, nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2.

Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (online & Print: Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), unmittelbar beim Bild/der Digitaldatei und eindeutig zuordenbar und lesbar anzubringen wie folgt:

Foto: “© Claudia Henzler I henzlerworks.com“. Dies gilt auch dann, wenn das Bildmaterial nicht mit einer Herstellerbezeichnung übermittelt wurde. Bei online-Veröffentlichungen ist zudem in der Caption/Bildunterschrift, in den Metadaten als auch im File-Namen (z.B. “Wien xyz by Claudia Henzler.jpg”) die Herstellerbezeichnung zu nennen.
Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist ein Print/Druck auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

Wird die Herstellerbezeichnung/Copyright durch den Kunden nicht korrekt sichtbar gemacht oder unterlassen, wird – soweit nicht anders schriftlich festgelegt – ein Honoraraufschlag von +100%  der normalen Nutzungsgebühr für den jeweiligen Nutzungszweck pro unterlassener Herstellerbezeichnung in Rechnung gestellt.

2.3.

Jede Veränderung des Bildmaterials bedarf der schriftlichen Zustimmung von HENZLERWORKS. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem HENZLERWORKS bekannten Vertragszweck erforderlich sind.

2.4.

Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.

2.5.

Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.

2.6.

Im Fall einer Veröffentlichung sind unaufgefordert zwei kostenlose Belegexemplare sowie ein pdf an Henzlerworks zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, etc.) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück & eine pdf- bzw. Digital-Version.

3. AGB EIGENTUM AM BILDMATERIAL – ARCHIVIERUNG und BACK UP

3.1.

HENZLERWORKS überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung das Bildmaterial für die vereinbarte Nutzung. Das Eigentumsrecht am Bildmaterial (Digitaldateien, Negative, Diapositive, Prints etc.) steht HENZLERWORKS zur weiteren Veröffentlichung und Weiterverkauf zu, soweit dies nicht ausdrücklich bei Auftragslegung anders vereinbart und schriftlich festgehalten ist. Digitales und Print-Bildmaterial wird dem Auftraggeber nur leihweise zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

Insbesondere bei Ausstellungen, Bild-/Audio-/Video-Verleih, ist die Rückstellung der (Print/Digital etc)- Leihgabe nach Verleih auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners erforderlich. Die Nutzungsbewilligung gilt nur im Umfang des Punktes 2. als erteilt.

3.2.

HENZLERWORKS ist berechtigt, die Bilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität und Sichtbarmachung der Herstellerbezeichnung “© Claudia Henzler | henzlerworks.com” zu sorgen, dies gilt für eigene Veröffentlichungen als auch – sofern im Leistungsumfang vereinbart – bei erlaubter Weitergabe an Dritte; dies gilt für alle Veröffentlichungen, sei es im Print- oder online-Bereich etc.

3.3.

Eine Mehrfach-Sicherung der erhaltenen Daten/Bilder ist dem Auftraggeber sofort nach Erhalt der (Digital-) Aufnahme(n) dringend empfohlen. HENZLERWORKS archiviert (Digital-)Aufnahme(n) ohne Rechtspflicht soweit nicht explizit schriftlich anders vereinbart nicht zwingend. Das HENZLERWORKS -Archiv wird in regelmäßigen Abständen gereinigt und reduziert; nach bezahltem Auftrag werden die Dateien aus der HENZLERWORKS -Datenbank möglicherweise aus Platzgründen u.ä. gelöscht. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von bereits übermitteltem Material stehen dem Vertragspartner nach abgeschlossenem Auftrag keinerlei Ansprüche zu. Ein Ersatz der (Digital-)Aufnahme(n) ist – soweit das Material noch im Fotoarchiv gespeichert ist – gegen Aufwandsentschädigung auf Anfrage erhältlich.

4. AGB ANSPRÜCHE DRITTER

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner/Auftraggeber zu sorgen. Er hält HENZLERWORKS diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB.

5. AGB VERLUST UND BESCHÄDIGUNG

5.1.

Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von – über Auftrag erstellten – Aufnahmen (Digitaldateien, Diapositive, Negativmaterial) haftet HENZLERWORKS – nur während der Umsetzung eines Auftrags und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige der Henzlerworks-Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors, Lieferanten etc.) haftet HENZLERWORKS nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; HENZLERWORKS haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

5.2.

Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Digitaldateien, Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

5.3.

Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.

6. AGB LEISTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

6.1.

HENZLERWORKS wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist HENZLERWORKS hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl des Aufnahmeorts, der Fotomodelle, Visagisten, Assistenz und der angewendeten optisch- technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

6.2.

Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet HENZLERWORKS nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3.

Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht an HENZLERWORKS/dem Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Orten, Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Menschen und Tieren die für das Shooting erforderlich sind, Reisebehinderungen etc.

6.4.

Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

6.5.

Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht und abgeschlossen.

6.6.

Im Fall von nachgewiesener Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner ein einmaliger Verbesserungsanspruch durch HENZLERWORKS zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.

6.7.

Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.

6.8.

Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

6.9

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Bei Verwendung & Veröffentlichung von Fotografien und Videomaterial ist HENZLERWORKS nicht haftbar.

Die Haftung obliegt den Veranstaltern/Verwendern des Bildmaterials. Im Falle von Fotoshootings kümmert sich der Auftraggeber um die Einholung der Modelrelease-Freigabe/Zustimmungserklärung der in den Aufnahmen abgebildeten Personen, Produkte, Orte etc.

6.10

DATENSICHERUNG

Sichern Sie erhaltene digitale Daten immer sofort nach Erhalt. Eine Mehrfach-Sicherung wird für eine dauerhafte Verwendungsmöglichkeit sehr empfohlen. Nach Abschluss des Auftrags sichert HENZLERWORKS keine dauerhafte Sicherung der Daten zu.
Sollten Ihre Daten verloren gehen, ist eine Kopie der digitalen Daten – soweit noch im HENZLERWORKS-Archiv und nicht bereits aus Speicherplatzgründen gelöscht – gegen Aufwandsentschädigung anfragbar.

7. AGB WERKLOHN

7.1.

Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht HENZLERWORKS ein Werklohn (Honorar) nach der jeweils aktuell gültigen HENZLERWORKS-Preisliste, sonst ein angemessenes Honorar zu.

7.2.

Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

7.3.

Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch HENZLERWORKS erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

7.4.

Im Zuge der Durchführung der Auftragsarbeit gehen vom Vertragspartner gewünschte Änderungen zzgl. zu seinen Lasten und werden mit Aufpreis verrechnet.

7.5.

Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

7.6.

Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht HENZLERWORKS mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu.

7.7.

Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

7.8.

Das Honorar versteht sich – wenn nicht ausdrücklich anders ausgewiesen als netto-Honorar zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

8. AGB LIZENZHONORAR

8.1.

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, steht HENZLERWORKS im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

8.2.

Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

8.3.

Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

9. AGB ZAHLUNGSMODALITÄTEN

9.1.

Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung durch Überweisung fällig. Sofern kein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.

Im Fall der Zahlungs-Übersendung (durch Überweisung o.ä.) gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn HENZLERWORKS verständigt wurde und der Zahlungseingang durch Bankbeleg bestätigt ist. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) geht zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.

9.2.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist HENZLERWORKS berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung eine Rechnung zu legen.

9.3.

Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.

9.4.

Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.

9.5.

Soweit gelieferte Aufnahmen (Digital/Print) ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständigem Zahlungseingang des Honorars samt Nebenkosten.

9.6

Bezahlung per Banküberweisung

Sofern nicht anders vereinbart wird 50% Anzahlung der voraussichtlichen Auftragssumme bei Auftragserteilung überwiesen. Der Rest wird am Tag nach Auftragserfüllung/Fotoshooting fällig.

Easy Bank (Wien, Austria)
Empfänger: Claudia Henzler – Henzlerworks
BIC BAWAATWW
IBAN: AT741420020010498954
Verwendungszweck (bitte immer angeben): Auftraggeber/Kundenname + Rechnungsnummer

9.7

Firmenadresse und Kontaktdaten

Claudia Henzler
HENZLERWORKS photos with a message e.U.
Borromäumstr. 17, 5020 Salzburg, Österreich

+43 (0)650 277 2500
office@henzlerworks.com
www.henzlerworks.com
Berufsbezeichnung: Berufsfotografin, WKO Salzburg
UID-Nr. (VAT-ID): ATU64020614

10. AGB VERANSTALTUNGEN VON & MIT CLAUDIA HENZLER/HENZLERWORKS

10.1.1

NUTZUNGSBEWILLIGUNG VON BILDMATERIAL (FÜR VERANSTALTER & ÖFFENTLICHKEITSARBEIT)

Im Rahmen der Bewerbung von Veranstaltungen (mit Claudia Henzler als Speaker/Ausstellerin/Performerin/Leiterin o.ä.), ist von HENZLERWORKS Bildmaterial anforderbar und zu diesem Zweck kostenfrei nutzbar sofern der Copyrighthinweis (siehe oben) beachtet wird – dies gilt ebenso für Dritte (wie Print & Online-Medien, Stadtblätter & -Anzeiger etc.). Die kostenfreie Nutzungsbewilligung für übermitteltes Bildmaterial erstreckt sich ausschließlich auf den Rahmen der Bewerbung der Veranstaltung mit Claudia Henzler. Konditionen für zusätzliche Nutzungs-/Veröffentlichungswünsche sind ausdrücklich anzufragen.

10.1.2

FOTOGRAFIE IM RAHMEN VON VERANSTALTUNGEN UND WORKSHPOPS

Während allen Veranstaltungen von und mit Claudia Henzler darf – sofern nicht explizit anders ausgedrückt – fotografiert werden. Workshop Teilnehmende geben mit ihrer Anmeldung automatisch die Zustimmung, dass im Workshop bzw. während der HENZLER-Veranstaltung fotografiert/gefilmt werden kann und dass dieses Material (eigenes oder fremdes, was auf der Veranstaltung entsteht) auch veröffentlicht werden kann – sei es in online oder auch in Print- und anderen Medien. Jeder Teilnehmende an HENZLER-Veranstaltungen hat die Möglichkeit eigens gemachtes Bildmaterial an Claudia Henzler zu übergeben und dieses – nach eigenem Ermessen – für die kostenfreie Veröffentlichung freizugeben oder nur im Rahmen der Veranstaltung zu zeigen.

Möchte ein Teilnehmer nicht fotografiert werden, so ist dies in jedem Fall rechtzeitig VOR Beginn der Veranstaltung mit der Anmeldung an Claudia Henzler zu melden und dies kann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen (aufgrund von “Nichtmachbarkeit”); sofern dieser Wunsch erst zu einem späteren Zeitpunkt durch den Teilnehmer geäußert wird, kann dieser Wunsch nicht mehr garantiert erfüllt werden. Mit Eingang der Anmeldung – spätestens jedoch bei Eingang der Zahlung, gilt die Zustimmung als automatisch erfolgt, dass während der Veranstaltung fotografiert/gefilmt wird und das entstandene Material gegebenenfalls veröffentlicht wird.

Wenn Fotos, die von den Workshopteilnehmern gemacht wurden, veröffentlicht werden, geschieht dies nach bestem Wissen und Gewissen mit Nennung des Urhebercopyrights. Sofern von den jeweiligen Bild-Urhebern gewünscht, kann auch auf die Urheber-Namensnennung verzichtet werden oder der Name abgekürzt werden. Es wird darauf geachtet, dass die Würde der auf den Aufnahmen abgebildeten Personen stets gewahrt wird.

10.2.

VERPFLEGUNG und UNTERKUNFT

Verpflegung und Unterkunft sind für Teilnehmende nicht im Veranstaltungs-| Workshop-Teilnahmebeitrag inkludiert, soweit nicht explizit anders beschrieben.

10.3

STORNO-BEDINGUNGEN

10.3.1

Stornobedingungen bei Corona/Covid-19

Die Einhaltung der Gesetzlichen Maßnahmen und Wahrung der Sicherheit ist uns ein besonderes Anliegen. Eine Stornierung/Absage/Umbuchung ist beim Zutreffen einer oder mehrerer der nachfolgenden Gründe völlig kostenfrei möglich (auch bereits eingegangene Zahlungen werden zurückerstattet), WENN:

  • eine Anreise zum Ort der Veranstaltung zum Zeitpunkt der Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Verordnung durch die Behörden untersagt ist
  • der Veranstaltungsort aufgrund behördlich angeordneter Maßnahmen zum Zeitpunkt der Veranstaltung geschlossen sein muss,
  • eine Corona-Erkrankung vorliegt, die positiv diagnostiziert und ärztlich attestiert wurde und daher eine Teilnahme an bzw. Leitung der besagten Veranstaltung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen untersagt ist.

10.3.2

Bei allen anderen Fällen gelten die genannten weiteren Storno-/Umbuchungsbedingungen.

10.3.4

Storno durch Workshop-Teilnehmende:

Sollte eine Workshop-teilnehmende Person nach Anmeldung oder Überweisung stornieren bzw. ausfallen, fällt ab einen Monat vor Kursbeginn eine Stornogebühr von 100% an.

Es steht dem Teilnehmenden jedoch frei, eine Ersatzperson für den Workshop zu finden (welche bis zum Zeitpunkt der Stornierung noch nicht in selbigem Kurs angemeldet ist).

Alternative: erreicht der Workshop die volle Teilnehmerzahl (bzw. mindestens 12 zahlende Teilnehmende noch nach Ausfall des zuvor Angemeldeten), so kann innerhalb eines Jahres eine beliebige andere Veranstaltung gebucht und verrechnet werden. In letzterem Fall werden 25 € für den Bearbeitungsaufwand einbehalten.

10.3.5

Storno/Absage/Umbuchung durch HENZLERWORKS|Claudia Henzler:

Sollte aufgrund von Krankheit, Unfall o.ä. eine Stornierung durch Claudia Henzler nötig werden, wird ein neuer Ersatztermin vereinbart und bereits eingegangene Beiträg /Honorar auf den neuen Ersatztermin übertragen. Sofern es keinen Ersatztermin innerhalb der nächsten 12 Monate geben konnte, wird der Betrag falls gewünscht zu 100% von Claudia Henzler zurückerstattet.

10.3.6

Storno durch Auftraggeber | Veranstaltungshaus:

Sofern schriftlich nichts anders vereinbart ist, gilt: sollte eine Stornierung durch den Veranstaltungsort/Veranstalter gegenüber Claudia Henzler nötig sein (wg. höherer Gewalt oder staatlicher Verordnung), wird vom Veranstalter an Claudia Henzler folgende Summe* vom vereinbarten Honorar zur Deckung des Leistungsentgangs fällig:
10%   14- 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn
25%   ab 7-3 Tage vor Veranstaltungsbeginn
45%   ab 3-2 Tage vor Veranstaltungsbeginn
75%   ab 24 Stunden vorher + wenn bereits angereist: 100%
*  Bei Veranstaltungen, die weiter als 20 km vom Firmensitz entfernt liegen, werden ferner die Reisekosten durch den Auftraggeber beglichen, die durch bereits (an)gezahlte Reisebuchungen anfielen (Unterbringung/Reise-Tickets,…)

10.3.7

Rücktrittsversicherung | Absage wegen Krankheit und weiteren Gründen:

Weil es immer anders kommen kann, als man denkt… wird generell der Abschluss einer Seminar-Rücktrittsversicherung empfohlen. 
Tritt eine Teilnehmende Person von der Veranstaltung zurück, kommen die Stornobedingungen zur Geltung. Findet der/die Teilnehmende eine Ersatzperson, kann der Beitrag zu 100% übertragen werden.

11. AGB SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz von HENZLERWORKS. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

11.2.

Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.

11.3.

Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

11.4.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

11.5.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für von HENZLERWORKS hergestelltem Bild-/Audio/-Video-material, als auch Dienstleistungen und Veranstaltungen etc. und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik.